Dieser Prozess ist bereits allein aus juristischer Sicht sehr interessant.

In der ober- oder auch höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es eine Reihe auch prominenter Verfahren.

Z.B. die BGH-Entscheidungen zu Caroline von Monaco – in welchen die Rechtsprechung richterrechtliche Grundsätze fortentwickelte für den Anspruch eines Medienopfers wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Es sind nicht wenige Fälle entschieden worden, die auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur immer wieder zitiert werden, die sich auf einmalige rufschädigende Veröffentlichungen – textliche Darstellungen oder auch Fotos -  in Printmedien beschäftigen.

In meinem Fall ist dies völlig anders.
Mein Name stand über Wochen im Internet mit dem Artikel der Plattform STERN.DE: „Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf“. Erst nach einer Eilentscheidung des Hamburger Landgerichts wurde dieser Artikel durch die Verantwortlichen entfernt. Es schien, als hätte die Verleumdung ein vorläufiges Ende.

Jedoch gibt es neben dieser originär lange andauernden und permanenten Präsenz aber für Internetdar- stellungen einen weiteren Effekt: Für auf Online-Nachrichtenportalen veröffentlichte Publikationen ist festzustellen, dass diese keinesfalls nur über das jeweilige Medium selbst auffindbar sind. Im Internet veröffentlichte Inhalte sind nicht lokal beschränkt, sondern verbreiten sich auf unterschiedliche Art und Weise in vielfältige Kanäle.

Bezogen auf den Themenbereich „News“ gibt es Portale, welche Publikationen spiegeln. Sog.“News-Bewertungs-Portale“ wie z.B. www.webnews.de oder www.yigg.de sind mit Online-Nachrichtenportalen verlinkt. Dies bedeutet, dass sobald eine Publikation auf einem Online-Nachrichtenportal veröffentlicht wird, diese Seite an „News-Bewertungs-Portale“ unterverteilt und entsprechend verknüpft wird.

Tatsache ist, dass unterschiedlichste Abschnitte des ursprünglichen Inhalts des Artikels „ Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf“ zwar nicht mehr unter www.stern.de abrufbar ist, aber sämtliche Verknüpfungen, Kopien, Auszüge und Zitate nach wie vor über Suchmaschinen abrufbar sind. Somit ist der gegen mich in die Wege geleitete Rufmord trotz einstweiliger Verfügungen bis heute spürbar.

Bis heute haben mehr als 500.000 Zugriffe auf die entsprechenden Seiten stattgefunden.

Soweit mir bekannt, existiert bis heute in der ober- oder auch höchstrichterlichen gerichtlichen Rechtsprechung kein Maßstab für solche dauerhaften Rufschädigungen, die durch Artikel im Internet ausgelöst werden.

Es ist mein Ziel – und da packt mich auch mein Ehrgeiz als Jurist – hier für einen neuen Maßstab in der Rechtsprechung zu kämpfen. Ich gehe davon aus, dass dieser Fall bis in die dritte Instanz, also bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), vorgetragen werden wird. Ich sehe meinen Fall als einen Musterfall an, der auch die Hürden einer Zulassung in die Revisionsinstanz, und das ist der BGH, überwindet.

Mein Motiv ist es dabei keineswegs der finanzielle Ausgleich; ich strebe vielmehr Genugtuung an für einen rufschädigenden Artikel. Dieser wurde nicht nur mangelhaft recherchiert, sondern enthält zugleich die schlimmsten Unterstellungen für ein sozial zu Recht geächtetes Verhalten: Kinderprostitution.

Der Artikel hat mich psychisch viel schlimmer getroffen als die Pistolenschüsse aus dem Jahr 1994. Ich war mehr als ein Jahr in psychotherapeutischer Behandlung und 8 Wochen in einer psychotherapeutischen Fachklinik.

Ich akzeptiere einfach nicht, dass ein Medienorgan aus publizistischen Gründen meinen Ruf dauerhaft vernichtet und sich nicht um die Folgen des eigenen unrechten Verhaltens kümmert.

Deshalb erwarte ich durch die Rechtsprechung eine Entscheidung, welche der Verleumdung ein Ende setzt und für den Gruner & Jahr Verlag spürbar ist.